GwG Schulung

Schulung GwG-Prävention in Maklerbüros

Ist die GwG-Schulung wirklich eine vorgeschriebene Schulung? Was gilt für Maklerbüros, wenn diese ihre Mitarbeitenden im Bereich Geldwäsche-Prävention schulen müssen/wollen? Und welche Mitarbeitenden müssen tatsächlich geschult werden? Ein wichtiger Überblick für alle Maklerfirmen.

Die GwG-Schulung für das ganze Team

Wie oft muss eine GwG-Schulung stattfinden? Wer muss aus meinem Büro an den GwG-Schulungen teilnehmen? Wie verhalte ich mich mit meinen freien Mitarbeitenden?

Einmal im Jahr sollten alle Immobilienmaklerbüros eine GwG-Schulung absolvieren.

„Wirklich?“

„Wo steht das?“

Diese Reaktionen bekomme ich häufig zu hören, wenn wir auf die Schulungen zum GwG und genauso zur DSGVO zu sprechen kommen.

Interne Sicherungsmaßnahmen = u.a. Schulung

Im GwG sind die internen Sicherungsmaßnahmen, die Besonders Verpflichtete erfüllen müssen, geregelt. Dass Immobilienmakler zu den besonders Verpflichteten Nach dem GwG zählen, ist allen Maklerbüros bekannt. § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG schreibt dies so vor.

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Der Pflichtenkatalog aus dem GwG

Das GwG kennt die Allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierung etc.), die Verstärkten Sorgfaltspflichten, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind und die internen Sicherungsmaßnahmen.

Alle drei Elemente sind demnach zu beachten und zu erfüllen, wenn Immobilienmakler den Pflichtenkatalog aus dem GwG einhalten wollen.

Keine Frage des „Wollens“

Am Ende ist es keine Frage des „Wollens“, denn das GwG sieht einen umfangreichen Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz vor. Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen werden deshalb über den Bußgeldkatalog überwacht und deren Nicht-Einhaltung bestraft.

Was sind interne Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG?

Das regelt § 6 GwG. Diese Vorschrift spricht davon, dass Immobilienmakler angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen haben, um die Risiken von Geldwäsche etc. zu steuern und zu mindern.

Die Risikoeinschätzung der Geschäfte, bei denen Geldwäsche in Betracht kommt, spielt eine besondere Rolle. Angemessen sind gem. § 6 GwG solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Immobilienmaklerbüros entsprechen und diese hinreichend abdecken.

Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Erstmalige und laufende Unterrichtung

In der Aufzählung der internen Sicherungsmaßnahmen in § 6 Abs. 2 GwG ist dann ausdrücklich erklärt:

… „die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen“

Die erstmalige und laufende Unterweisung der Mitarbeitenden zählt demnach zu den internen Sicherungsmaßnahmen in jedem Maklerbüro.Ergänzt wird dies durch die Bußgeldvorschrift des § 56 GwG, in der darauf verwiesen wird, dass ordnungswidrig handelt, wer …

… „entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert,“

„Regelmäßig“

Das Wort „regelmäßig“ zeigt an, dass eine einmalige Schulung in Sachen GwG nicht ausreichend ist. Es hat sich daher bewährt, dass Immobilienmaklerbüros jährlich oder im Abstand von 1,5, spätestens 2 Jahren, eine Schulung in Sachen GwG durchführen.

Risikobasierter Ansatz

Es wird nicht übersichtlicher, wenn dann noch der sog. „risikobasierte Ansatz“ des GwG hinzukommt. Das GwG sieht nämlich vor, dass die internen Sicherungsmaßnahmen an der Risikoneigung der angebotenen und durchgeführten Geschäfte/Beratungen erfolgt. Da die Aufsichtsbehörden Geldwäsche in Deutschland von einer hohen Risikoneigung bei Immobilientransaktionen ausgehen, spricht dies dafür, dass die „regelmäßigen“ Schulungen einmal im Jahr, spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. Je größer das Unternehmen, je risikogeneigter die Immobilientransaktionen, umso häufiger die Schulung.

Zur Risikoanalyse von Maklerbüros finden Sie hier einen eigenen Beitrag (KLICK).

Einmal im Jahr?

Es steht demnach nicht wörtlich im GwG, dass einmal im Jahr eine Schulung zur Geldwäsche-Prävention durchzuführen ist. Allerdings sollte diese je nach Risikoneigung in den Unternehmen regelmäßig stattfinden., z.B. im Abstand von 1,5 Jahren.

Neue Mitarbeitende

Neue Mitarbeitenden in den Büros müssen mit dem Eintritt in das Unternehmen im GwG geschult werden.

Kooperationspartner, freie Mitarbeitende und Lizenznehmer:innen

Die freien Mitarbeitenden und Kooperationspartner sind natürlich eigenverantwortlich bei der Durchführung der Schulungen in den Bereichen GwG und z.B. auch DSGVO. Allerdings sollte sich das Partnerunternehmen darum kümmern, dass die angebundenen Kolleginnen und Kollegen auch wirklich die vorgeschriebenen Schulungen besuchen. Aus diesem Grund könnten die Kooperationspartner ebenfalls zu den Schulungen eingeladen werden. Dann ist sich das Unternehmen sicher, dass die Schulung auch wirklich absolviert ist.

Treten die Partner unter der eigenen Unternehmensmarke auf, sollten die Verantwortlichen im Unternehmen darauf bestehen, dass sich diese im Bereich GwG fortbilden.

Das gilt auch für die Lizenzgeber in den Franchisebetrieben und die Broker/Owner im Verhältnis zu den angeschlossenen Partner:innen und Lizenznehmer:innen.

Warten Sie nicht zu lange, bevor Sie die nächste Schulung anberaumen, damit die Vorschriften aus dem GwG in Ihrem Büro erfüllt sind.

Link zur Anmeldung GwG-Schulung (KLICK)