der neue Widerrufs-Button

Wichtig für Makler: Der neue Widerrufs-Button

Im Juni kommt eine neue Vorschrift. Bei vielen Online-Verträgen muss ein Widerrufs-Button an der Stelle eingefügt werden, wo der Vertrag abgeschlossen wird. Das betrifft auch Immobilienmakler

Die nächste neue Regelung betrifft weiterhin die Formerfordernisse beim Abschluss des Maklervertrages.

Der neue Widerrufs-Button

Am 19.06.2026 tritt die nächste verbraucherrechtliche Neuerung in Kraft, die ihr alle kennen müsst. Der Widerrufs-Button muss bei Maklerverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, sichtbar angebracht sein. Der neue § 356a BGB spricht davon, dass ein Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ vorhanden sein muss.

Welche Verträge (nicht) betroffen sind

Betroffen sind alle Maklerverträge, die mit Verbrauchern über Online-Benutzer-Oberflächen abgeschlossen werden und die eine Zahlungspflicht für den Verbraucher enthalten. Maklerverträge in der Wohnraum-Vermietung (keine Provision für Mieter) und Maklerverträge mit reiner Innen-Provision sind nicht betroffen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass auch Webseiten als Benutzer-Oberfläche im Sinn dieser Vorschrift anzusehen sind.

Bieten Immobilienmakler auf ihren Webseiten Immobilien an, kann darüber ein Maklervertrag abgeschlossen werden. Deshalb muss auch auf einer Maklerwebseite in Zukunft die Möglichkeit des Widerrufs des Maklervertrages vorgesehen werden.

Keine Widerrufsfrist ohne Widerrufs-Button

Unter den vielen Neuerungen, die dazu in den letzten Jahren auf die Maklerbüros zugekommen sind, ist dies die nächste „Formalie“, die unbedingt eingehalten werden muss. Ohne Widerrufs-Button wird die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnen. Die Einrichtung eines allgemeinen Widerrufs-Buttons in der Fußzeile der Webseite ist nach der amtlichen Gesetzesbegründung ausreichend. Es muss demnach kein konkreter Widerrufs-Button neben jedem Button „zahlungspflichtig beauftragen“ stehen.

Meine Empfehlung:

Richtet einen Widerrufs-Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ auf der Webseite ein und hinterlegt dort eine Routine zum Widerruf mit dem weiteren Button „Widerruf bestätigen“ und einer Bestätigungs-Mail an den Kunden mit der abgegebenen Erklärung.

Veranstaltung zum Widerrufs-Button am 10.06.2026 um 14.00 Uhr

Am 10.06.2026 plane ich eine ausführliche Veranstaltung zum Thema „Widerrufs-Button“ und den weiteren aktuellen formellen Rechtsfragen, die für euch anstehen. Kein Widerrufs-Button keine Widerrufsfrist = längere Frist zum Widerruf des Maklervertrages. So lautet die neue Formel, die ihr beachten müsst.

Aus meiner Sicht sind deshalb Anpassungen an allen Webseiten von Immobilienmaklern erforderlich. Ihr solltet das schnell umsetzen, damit nicht nach dem 19.06.2026 neue Schwierigkeiten auf euch zukommen. Auch die Immobilienportale müssen aus meiner Sicht Anpassungen vornehmen. Ich hoffe, dass ich euch dazu am 10.06.2026 auf der Veranstaltung schon mehr berichten kann.

Ich bin in Gesprächen mit verschiedenen weiteren Referenten für diesen Tag. Es kann sein, dass die Veranstaltung eher 2 bis 2,5 Stunden dauern wird, damit wir alle offenen Fragen klären können. Die Veranstaltung findet in Zusammenarbeit mit dem IVD Berlin-Brandenburg statt. Ihr könnt euch dafür ab sofort anmelden. Kosten: 69,- EUR netto je Teilnehmer.

Hier geht es zur Anmeldung für die Veranstaltung (KLICK)

To-Do für Immobilienmakler:

  • Frist 19.06.2026 beachten
  • Widerrufs-Button auf Webseite einrichten
  • Routine gem. Gesetzesvorschlag beachten mit zweitem Button „Widerruf bestätigen“
  • Webseiten-Agentur beauftragen oder selbst auf der Webseite umsetzen
  • Alle Mitarbeiter über die Neuregelungen informieren