Weiterbildungspflicht Immobilienmakler und Verwalter

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Verwalter – e-Book bestellen

Die Weiterbildungsverpflichtung nach § 15 b MaBV besteht seit drei Jahren. Ende 2020 können die Aufsichtsbehörden/Gewerbeaufsicht erstmals die Einhaltung der Weiterbildung kontrollieren. In unserem e-Book geht es um die vielen Fragen rund um die Weiterbildungsverpflichtung.

Wir haben in dem e-Book zur Weiterbildungsverpflichtung auf 22 Seiten die wichtigsten Fragen für Immobilienfirmen zusammengefasst.

Aktuell kursiert gerade die Meldung im Internet, dass jede Immobilienfirma von sich aus die Weiterbildungsverpflichtung nachweisen muss. Das ist NICHT richtig. Erst nach einer Aufforderung durch die Gewerbeaufsicht muss dieser Nachweis erbracht werden.

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Die wichtigsten Themen:

  • Wer muss die Weiterbildung nachweisen?
  • Reichen in jedem Fall 20 Stunden?
  • Wie werden betriebsinterne Weiterbildungen anerkannt?
  • Wann kann ein Webinar anerkannt werden?
  • Welche Rolle spielt eine Lernerfolgskontrolle?
  • Welche MitarbeiterInnen müssen die Gewerbeerlaubnis nachweisen?

Sie haben Fragen zur Weiterbildungsverpflichtung?

Wenn Sie Fragen zur Weiterbildungsverpflichtung haben oder uns auf Inhaus-Schulungen, die mögliche Anerkennung von schon erfolgten Veranstaltungen usw. ansprechen wollen, dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an uns. 

Was sagt § 34c GewO?

Die Weiterbildungsverpflichtung für ImmobilienmaklerInnen und VerwalterInnen ist in der Gewerbeordnung verankert. Danach müssen nicht nur die jeweiligen Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO, sondern auch die beschäftigten Personen diese Weiterbildung durchführen und nachweisen. In § 34c GewO steht:

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.

Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

 

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(Bitte beachten Sie: Für die Bestellung werden Sie auf Webseite der www.meinemaklermarke.de weitergeleitet. Zu diesem Service ist der Anbieter von Getresponse verlinkt, über den der Versand der E-Mail mit dem e-Book erfolgt. Die Datenschutzhinweise für die Nutzung von Getresponse finden Sie hier (bitte klicken)).

Regelung des § 15b MaBV:

(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.

(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.

Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.