Was darf in der Mietselbstauskunft gefragt werden?
In dem Webinar der Datenschutz+Immobilien-Police im August ging es um die Mietselbstauskunft. Welche Fragen sind an Mietinteressenten erlaubt? Was darf nach der DSGVO nicht gefragt werden? Was hätte die Aufsicht Datenschutz gern?
Das August-Webinar der Datenschutz+Immobilien-Police richtete sich an alle Vermietungsexperten in den Immobilienfirmen. Im Zentrum stand der Vermietungsprozess und die Frage, was in einer Mietselbstauskunft für Fragen an Mietinteressenten gestellt werden dürfen und welche Fragen verboten sind.
Mietselbstauskunft – der Fragebogen
Im Fragebogen zur Mietselbstauskunft wollen sich Vermieter:innen, Immobilienverwaltungen, Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften, Immobilienmakler:innen und Eigentümer :innen einen ersten Überblick darüber verschaffen, wer sich um die angebotene Mietwohnung bewirbt. Deshalb wollen viele Eigentümer:innen und Immobiliengesellschaften am liebsten so viel über die Bewerber:innen wissen, wie nur irgendwie geht.
Dem hat die Datenschutzkonferenz mit der Orientierungshilfe zum Thema Mietfragebogen einen Riegel vorgeschoben.
Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
In dieser Orientierungshilfe werden einige Themen angesprochen, die im Zusammenhang mit der Mietselbstauskunft stehen. Leider ist die Orientierungshilfe nicht so formuliert, dass alle Zweifel ausgeräumt werden. Das gilt z.B. zu der Frage, ob eine vollständige Schufa-Auskunft von Mietinteressenten verlangt werden darf. Die Ausführungen der Orientierungshilfe zur Bonitätsauskunft sind – freundlich formuliert – interpretationsbedürftig.
Bonitätsauskunft in der Mietbewerbung
Gerade die Auskunft zur Bonität spielt für viele Wohnungsgebende eine entscheidende Rolle, an wen ein Mietvertrag verschickt und wem die Wohnung vermietet werden soll. Was ist, wenn eine Hausverwaltung eine Vereinbarung mit der Schufa hat und deshalb dort eine Schufaauskunft erlangen kann. Darf diese Hausverwaltung die Informationen aus dieser Auskunft nutzen, wenn zuvor eine Einwilligung von der Wohnung suchenden Person eingeholt worden ist, die Auskunft abfragen zu dürfen? Genau diese Antwort bleibt die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz schuldig. Es scheint so zu sein, dass die Aufsichtsbehörden Datenschutz eine vollständige Schufaauskunft als nicht erforderlich im Vermietungsprozess ansehen und deshalb eine solche komplette Auskunft aus der dortigen Sicht nicht eingeholt werden darf. Die Vereinbarung der wohnungsgebenden Partei mit der Schufa soll in diesem Fall nicht angewendet werden?
Kritik an der Orientierungshilfe des Aufsichtsbehörden
In einem weiteren Punkt geht die Ansicht der Aufsichtsbehörden Datenschutz an der Realität vorbei. So darf laut Orientierungshilfe nur erfragt werden, wer in die Wohnung einzieht, wenn die weiteren Personen auch Partei des Mietvertrages werden sollen. Schließt nur eine Person den Mietvertrag ab, darf nach Darstellung der Aufsicht Datenschutz nur nach der Anzahl der weiteren in die Wohnung einziehenden Personen gefragt werden.
Im Hinblick auf ein mögliches Verfahren im Anschluss an eine Kündigung eines Mietvertrages und eine Klage auf Räumung einer Wohnung könnten in diesen Fällen die Klage nicht gegen alle Bewohner einer Wohnung gerichtet werden – oder es müsste die zeitaufwändige Auskunft über die in der Wohnung lebenden Personen zuvor eingeholt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden, was aber gerade bei säumigen Mietschuldnern zu einer Verzögerung und damit weiterem Zahlungsausfall führen würde.
Wünschenswert wäre eine praxisgerechte Abänderung der Orientierungshilfe, weil Eigentümer:innen alle in der Wohnung lebenden Personen für den Fall einer Kündigung und das anschließende Räumungsverfahren kennen müssen.
Ähnlich verhält es sich mit den Angaben zu Einkommen, Arbeitsplatz etc., die in einem beschleunigten Verfahren zur Räumung einer Mietwohnung bei den sog. Einmietbetrügern:innen eine wichtige Rolle spielen können und zur Glaubhaftmachung bzw. beschleunigten Durchsetzung eines Räumungstitels erforderlich sein können.
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3-stufiges Verfahren
Das 3-stufige Verfahren zur Einholung einer Mietselbstauskunft muss nach Darstellung der Aufsichtsbehörden eingehalten werden. Auch dies geht am Lebenssachverhalt der Vermietung von Neubauwohnungen vom Plan weg und ohne dass ein Besichtigungstermin vereinbart werden könnten vorbei. Zehntausende von Neubau-Wohnungen werden jedes Jahr vom Plan weg, also ohne Durchführung eines Besichtigungstermins, vermietet. In diesen Fällen kann demnach ein 3-stufiges Bewerbungsverfahren gar nicht durchgeführt werden.
Nicht erlaubt in der Mietselbstauskunft
Nicht erlaubt in einer Mietselbstauskunft sind viele Fragen zu persönlichen, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, die sich aber bislang in so manchem Vermietungsformular finden. Deshalb wurde in dem Webinar der Datenschutz+Immobilien-Police von Grund auf besprochen, welche Fragen nicht erlaubt sind.
Personalausweiskopie – im Vermietungsprozess nicht erlaubt
Personalausweiskopie – nicht erlaubt – wichtig:
Das Erfragen oder die Bitte um Zuleitung einer Personalausweiskopie ist im Vermietungsprozess in keinem Fall erlaubt – einzige Ausnahme: Die Vermietung einer Wohnung bzw. Gewerbe mit einer Monatsmiete von mehr als 10.000,- EUR, weil dann eine Identifikation nach dem Geldwäschegesetz erfolgen muss und diese vorsieht, eine Personalausweiskopie zur Geldwäscheakte zu nehmen.
Nicht erlaubt u.a. sind auch:
- Name der weiteren einziehenden Personen, wenn diese keine Mietvertragspartei werden
- Name der Kinder – nicht erlaubt
- Geburtsdatum der Kinder – nicht erlaubt
- Frage nach dem Einkommen vor der Besichtigung
- und weitere
Das 3-stufige Mietselbstauskunftsformular
In dem 3-stufigen Mietselbstauskunftformular, das für die Anwender der Datenschutz+Immobilien-Police im virtuellen Datenraum dieser Webseite (interner Bereich) dieser Webseite zum Download und zur Nutzung zur Verfügung steht, sind alle zulässigen Fragen im Vermietungsprozess auf die drei Stufen der Mitteilung von informationen aufgeteilt. Das Mietselbstauskunftformular orientiert sich vollständig an den Vorgaben der Orientierungshilfe.
Bearbeitung Mietselbstauskunftsformular
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