Home-Office und DSGVO

Die neuen Regelungen zum Home-Office ab Q2 – 2022

Was genau gilt jetzt für die Home-Office-Pflicht. Ist diese Pflicht abgeschafft? Müssen Arbeitnehmer:innen wieder ins Büro? Müssen Arbeitgeber:innen Home-Office ermöglichen? Was gilt aktuell? Müssen Datenschutzregeln angepasst werden? Stand: 28.03.2022

Die Home-Office-Pflicht ist durch das neue Infektionsschutzgesetz und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben worden. Die wichtigsten Fragen dazu:

1. Gilt weiterhin eine Home-Office-Pflicht?

Nein. Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, das am 20. März 2022 in Kraft getreten ist, ist die Home-Office-Pflicht aufgehoben worden.

2. Müssen Arbeitgeber weiterhin Home-Office für Arbeitnehmer ermöglichen?

Nein. Bis zum 20. März waren Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, Home-Office-Arbeit den Arbeitnehmer:innen zu ermöglichen. Diese Pflicht ist nun aufgehoben. Arbeitgeber können aber weiterhin Home-Office-Arbeit ermöglichen.

3. Was sagt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung zum Home-Office-Angebot?

In der amtlichen Begründung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ist ausgeführt:

„Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der ArbStättV zu vereinbaren und einzurichten. Homeoffice bietet sich auch an, um Beschäftigten, denen coronabedingte zusätzliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen (zum Beispiel bei Erkrankung von Kindern) obliegen, weiterhin eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen.“

4. Gibt es eine Empfehlung für Home-Office-Angebote?

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Empfehlung ausgesprochen, dass auch weiterhin Home-Office als wirksames Mittel zur Reduzierung von Personenkontakten als Infektionsschutz angeboten wird.

5. Können Arbeitnehmer:innen Home-Office einfordern oder ablehnen?

Nein. Mit der Aufhebung der Home-Office-Pflicht können Arbeitgeber:innen die Arbeitnehmer:innen in den Betrieb zurückholen und die bislang geltenden Home-Office-Vereinbarungen aufheben. Umgekehrt können Arbeitgeber:innen bei betrieblichen Erfordernissen weiterhin Arbeitnehmer:innen ins Home-Office schicken. Die Möglichkeiten des Ablehnens von Home-Office sind bei den betrieblichen Erfordernissen der Arbeitgeber:innen eingeschränkt. Arbeitgeber:innen müssen dies in ihrem Hygienekonzept festlegen.

6. Was gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Home-Office?

Personenbezogene Daten können auch im Home-Office verarbeitet werden. Allerdings müssen im Home-Office Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, dass Unbefugte keinen Zugriff auf diese personenbezogenen Daten haben. Dies sollte zugleich in der Home-Office-Vereinbarung oder Home-Office-Richtlinie im Unternehmen oder in der Remote-Arbeits-Richtlinie festgelegt werden. Hinweise an Arbeitnehmer:innen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Home-Office gehören zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), die jedes Unternehmen nach der DSGVO einhalten muss.

7. Müssen Arbeitgeber:innen COVID Tests verpflichtend anbieten?

Nein. Die Verpflichtung zu einem Testangebot an alle Arbeitnehmer:innen, die im Betrieb arbeiten, ist aufgehoben worden. Immobilienwirtschaftliche Unternehmen fallen auch nicht unter die Ausnahme nach § 28a des neuen Infektionsschutzgesetzes.

8. Müssen weiterhin Testergebnisse nach DSGVO aufbewahrt werden? Was gilt jetzt nach DSGVO?

Nein. Durch das neue Infektionsschutzgesetz gibt es keine Testpflicht mehr in den Unternehmen und deshalb auch keine Aufbewahrungspflicht für Testergebnisse mehr. Im Gegenteil ist mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes die Rechtsgrundlage für die Vorlage und Aufbewahrung von Testergebnissen entfallen. Arbeitgeber:innen dürfen sich daher seit 20. März 2022 keine Testergebnisse mehr vorlegen lassen und diese aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist von zuletzt einem Monat für Testergebnisse ist demnach für die letzten rechtmäßig erhobenen Tests am 20. April 2022 abgelaufen. Alle Testergebnisse müssen dann gelöscht/vernichtet werden.

9. Benötigt ein Betrieb ein Hygienekonzept oder ist das auch abgeschafft worden?

Jedes Unternehmen benötigt ein Hygienekonzept. Das ist u.a. in der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung festgelegt (§ 2 Corona ArbeitsschutzVO).

Hygienekonzept:

  • erforderliche Maßnahmen zum
  • betrieblichen Infektionsschutz
  • festlegen und umsetzen
  • regionales Infektionsgeschehen beachten
  • tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren beachten (z.B. Großraumbüros, enge Räumlichkeiten, keine Möglichkeit des Einsatzes von verschiedenen Teams etc.)

Geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz, die im Hygienekonzept festgelegt werden können:

  • Testangebot weiterhin ermöglichen
  • Home-Office ermöglichen
  • Mund-Nase-Schutz zur Verfügung stellen

Die neue Vorschrift des § 2 Corona-ArbSchV im Wortlaut

(Hervorhebungen durch die Redaktion)

§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,

2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,

3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

 

Stand: 28.03.2022 – Bei Rückfragen und wenn weitere Fragen zu Einzelheiten rund um diese Regelungen bestehen, wenden Sie sich bitte an die Johns Datenschutz GmbH.