Die Übergangsfrist für das neue Maklerrecht endet am 22.12.2020

Das neue Maklerrecht wird ab 23.12.2020 angewendet – Was bedeutet das für die jetzt beginnende Übergangsfrist?

Beschlossen und verkündet: Nach Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz über die Teilung der Maklerprovision nun auch im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Zeit, sich mit dem neuen Maklerrecht zu befassen!

In unserem Online-Strategie-Seminar am 15.07.2020 geht es um die Neuregelung des Maklerrechts, um en Anwendungsbereich und die vielen Fragen, die im Lauf der Übergangsfrist zu beachten sind. Immobilienmakler sollten sich ab sofort darauf einstellen.

Alleinaufträge laufen oft 6 Monate

Eine besondere Pointe hat das Datum des Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch parat:

Makler-Alleinaufträge laufen oft sechs Monate. das bedeutet, dass Makler-Alleinaufträge, die ab sofort neu mit Verkäufern abgeschlossen werden, reichen bis in die Zeit des neuen Maklerrechts hinein. Sollte ein solcher Maklervertrag eine Verlängerungsklausel haben, dann kann sogar eine deutliche Verlängerung in die Zeit des neuen Rechts zur Teilung der Provision bevorstehen. Deshalb müssen bei allen Alleinaufträgen ab sofort die Regelungen des neuen Maklerrechts berücksichtigt werden. Und wer sich mit dem neuen Maklerrecht befasst, der weiß, dass der Käufer keine Provision bezahlen muss, wenn der Makler mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart hat.

Veränderungsklausel in den Alleinauftrag aufnehmen

Immobilienmakler sollten eine Veränderungsklausel in ihre Makler-Alleinaufträge aufnehmen, wonach die Verkäufer spätestens ab Inkrafttreten des neuen Maklerrechts auch die anteilige Provision übernehmen.

Auch um diese Fragen geht es in dem Online-Strategie-Seminar am 15.07.2020 und am 11.08.2020 (Wiederholung). 

Wenn Sie den Text des neuen Maklerrechts nachlesen wollen, finden Sie diesen im Bundesgesetzblatt unter diesem Link.

Was wäre eigentlich, wenn …

… ein Makler-Alleinauftrag bis Ende Januar 2021 läuft und ein Kaufinteressent erst Anfang Januar 2021 einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließt. Es kommt zum notariellen Kaufvertrag. Der Immobilienmakler hat gedacht, dass für vor dem Inkrafttreten des Maklerrechts abgeschlossene Maklerverträge das alte Maklerrecht weiter gilt. So weit so richtig. Jetzt kommt aber der Käufer und verweist auf das neue Maklerrecht. Danach darf der Immobilienmakler vom Käufer keine Provision verlangen, wenn er mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart hat. Guter Rat ist nun teuer. Oder besser: Guter Rat hätte sich vorher Gedanken gemacht und den Makler-Alleinauftrag abgewandelt.

Immobilienmakler haben arbeitsreiche Wochen vor sich

Es geht nicht nur um die Neufassung der Makler-Alleinaufträge für die kommenden sechs Monate. Es geht genauso um die Frage, welche AGB auf die Verträge Anwendung finden sollen, wie die Textform zwischen Makler und Kunde umgesetzt werden soll, welche Immobilien in Zukunft mit welchen Provisionssätzen angeboten werden sollen und auch um die Frage, ob eigentlich noch alle Werbeaussagen so angewendet werden dürfen wie bisher. Was ist denn mit der Aussage: „Für den Verkäufer provisionsfrei.“? Diese Werbeaussage kann so nicht mehr genutzt werden. Damit muss auch die Werbestrategie überarbeitet werden.