Alle Fragen und Themen zum neuen Maklerrecht – Vertiefungskurs (Online)

Sie fragen sich, wie der Provisionshinweis im Expose in Zukunft aussehen soll, wie Sie den Makleralleinauftrag in der Übergangsfrist gestalten sollen und wann das neue Maklerrecht nicht anzuwenden ist? Dann sind Sie bei dem Vertiefungskurs genau richtig. Alle Themen und alle Fragen mit Sven Johns. Alle Termine und Anmeldemöglichkeiten.

Damit Sie alle fragen zum neuen Maklerrecht stellen könne, haben wir ein spezielles Format für dieses Online-Strategie-Seminar gewählt. Sie können sich per Video und Ton zuschalten, damit Sie mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Kurs auch untereinander diskutieren können.

Ihre Fragen zum neuen Maklerrecht

  • Provisionshinweis im Expose – wie genau?
  • Übergangsfrist und Makleralleinauftrag – was soll ich vereinbaren?
  • Wann kann ich eine reine Außenprovision vereinbaren?
  • Geht auch noch die reine Innenprovision?
  • Wie wird das Kollegengeschäft in Zukunft funktionieren?
  • Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Wie ist das mit Baugrundstücken und dem Bauträgervertrieb?

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Alleinaufträge laufen oft 6 Monate

Eine besondere Pointe hat das Datum des Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch parat:

Makler-Alleinaufträge laufen oft sechs Monate. das bedeutet, dass Makler-Alleinaufträge, die ab sofort neu mit Verkäufern abgeschlossen werden, reichen bis in die Zeit des neuen Maklerrechts hinein. Sollte ein solcher Maklervertrag eine Verlängerungsklausel haben, dann kann sogar eine deutliche Verlängerung in die Zeit des neuen Rechts zur Teilung der Provision bevorstehen. Deshalb müssen bei allen Alleinaufträgen ab sofort die Regelungen des neuen Maklerrechts berücksichtigt werden. Und wer sich mit dem neuen Maklerrecht befasst, der weiß, dass der Käufer keine Provision bezahlen muss, wenn der Makler mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart hat.

Veränderungsklausel in den Alleinauftrag aufnehmen

Immobilienmakler sollten eine Veränderungsklausel in ihre Makler-Alleinaufträge aufnehmen, wonach die Verkäufer spätestens ab Inkrafttreten des neuen Maklerrechts auch die anteilige Provision übernehmen.

Wenn Sie den Text des neuen Maklerrechts nachlesen wollen, finden Sie diesen im Bundesgesetzblatt unter diesem Link.

Was wäre eigentlich, wenn …

… ein Makler-Alleinauftrag bis Ende Januar 2021 läuft und ein Kaufinteressent erst Anfang Januar 2021 einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließt. Es kommt zum notariellen Kaufvertrag. Der Immobilienmakler hat gedacht, dass für vor dem Inkrafttreten des Maklerrechts abgeschlossene Maklerverträge das alte Maklerrecht weiter gilt. So weit so richtig. Jetzt kommt aber der Käufer und verweist auf das neue Maklerrecht. Danach darf der Immobilienmakler vom Käufer keine Provision verlangen, wenn er mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart hat. Guter Rat ist nun teuer. Oder besser: Guter Rat hätte sich vorher Gedanken gemacht und den Makler-Alleinauftrag abgewandelt.

Immobilienmakler haben arbeitsreiche Wochen vor sich

Es geht nicht nur um die Neufassung der Makler-Alleinaufträge für die kommenden sechs Monate. Es geht genauso um die Frage, welche AGB auf die Verträge Anwendung finden sollen, wie die Textform zwischen Makler und Kunde umgesetzt werden soll, welche Immobilien in Zukunft mit welchen Provisionssätzen angeboten werden sollen und auch um die Frage, ob eigentlich noch alle Werbeaussagen so angewendet werden dürfen wie bisher. Was ist denn mit der Aussage: „Für den Verkäufer provisionsfrei.“? Diese Werbeaussage kann so nicht mehr genutzt werden. Damit muss auch die Werbestrategie überarbeitet werden.

Bitte beachten Sie auch unsere Schulungen zur Geldwäscheprävention