Wer bezahlt denn jetzt die Maklerprovision?
Die neuen Provisionsregelungen werfen viele Fragen auf. Wer bezahlt denn jetzt die Maklerprovision? Verkäufer:in? Käufer:in? Beide?
Unsicher, wer die Provision bezahlt?
Das neue Maklerrecht sorgt für viel Gesprächsstoff, Fortbildungsbedarf und Fragen zur richtigen Anwendung. Das gilt für Immobilienmakler:innen ganz genauso wie für Käufer:innen und Verkäufer:innen von Immobilien.
Was können Verkäufer:innen vereinbaren?
Die Grundfrage, die sich Verkäufer:innen stellen sollten, lautet: Welche Position soll der/die Immobilienmakler:in innehaben? Soll diese:r Vertreter beider Parteien sein oder soll der Immobilienmakler:in der alleinige Interessenvertreter:in des Verkäufers:in sein. Im letzteren Fall würde auch der Verkäufer:in allein den Makler:in vergüten.
Die neuen Provisionsregelungen des Maklerrechts sehen eine spezielle Verteilung der Provision vor, wenn es um den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen geht. Verkäufer:innen können unter diesen neuen Regelungen vereinbaren:
- reine Verkäufer:in-Provision, die ausschließlich der Verkäufer:in bezahlt
- geteilte Provision, bei der Verkäufer:in und Käufer:in sich zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichten
- grundsätzlich können Verkäufer:innen bei Mehrfamilienhäusern, Baugrundstücken und Gewerbeimmobilien auch von der Provision frei gestellt werden.
Was kann gegenüber Käufern:innen berechnet werden?
Gegenüber dem Käufer:in kann die Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen nur auf eine Weise kommuniziert und verlangt werden: In einem Expose und Immobilienangebot, in dem eine Käufer-Provision angegeben ist, kann vom Käufer:in die Provision verlangt werden, die der Immobilienmakler:in auch mit dem Verkäufer:in vereinbart hat.
Die gesetzliche Vorgabe lautet, dass sich die beiden späteren Parteien des Kaufvertrages sich zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichten müssen (§ 656 c BGB).
Die Alternative ist, dass in einem Expose und Immobilienangebot keine Käufer-Provision angegeben ist. Der Immobilienmakler:in ist dann alleiniger Interessenvertreter:in des Verkäufers:in und schließt keinen Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten:in ab.
Die anderen Fälle
Bei der Vermittlung und dem Verkauf von
- Mehrfamilienhäusern (mehrere Einheiten)
- Baugrundstücken
- Gewerbeimmobilien
gelten die neuen Provisionsregelungen nicht. In diesen Fällen kann auch eine reine Käufer-Provision verlangt werden, so dass im Expose auch eine höhere und nicht die gleich hohe Provision wie mit dem Verkäufer:in vereinbart verlangt werden. Bei diesen Immobilien gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Vereinbarung der Provision mit dem Verkäufer:in und dem Käufer:in.
Das Buch zum neuen Maklerrecht finden Sie unter diesem Link.
Sonderfall: Suchauftrag
Ein Sonderfall darf nicht unerwähnt bleiben. Käuferkunden:innen können einem Immobilienmakler:in einen Suchauftrag geben, in dem diese verpflichten, eine reine Käufer-Provision zu bezahlen. Zu den Immobilien, die der Immobilienmakler:in seinen Suchkunden:innen dann präsentiert, darf der Immobilienmakler:in keinen Vertrag mit dem Verkäufer:in abschließen. Das bedeutet auch, dass diese Immobilien nicht öffentlich als Immobilienangebot durch den Immobilienmakler:in präsentiert werden dürfen.
Sonderfall: Innenprovision wird am Ende doch geteilt
Ein weiterer Sonderfall betrifft die ursprünglich vereinbarte alleinige Verkäufer-Provision, von der der Käufer:in am Ende die Hälfte übernimmt. Diese Vereinbarung treffen Verkäufer:in und Käufer:in am Ende der Vertragsverhandlungen. Die Übernahme der hälftigen Provision durch den Käufer:in wird dann durch eine Übernahmeerklärung im notariellen Kaufvertrag vereinbart. Der Makler:in ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt.