Was müssen Immobilienmakler bis zum Inkrafttreten des neuen Maklerrechts beachten?
Die Übergangsfrist für die Anwendung des neuen Maklerrechts läuft bis 23.12.2020. Dann müssen die neuen Provisionsregelungen sofort angewendet werden.
Die neuen Provisionsregelungen der §§ 656 a bis d BGB treten am 23.12.2020 in Kraft. Es gibt keine weitere Übergangsfrist nach diesem Datum. Das bedeutet für Immobilienmakler, dass die Anpassung von bestehenden Verträgen beachtet und die Nutzung neuer Verträge vorbereitet werden muss.
Makler-Alleinauftrag mit Verkäufern
Die bestehenden Makler-Alleinaufträge mit Verkäufern haben oft eine Laufzeit von sechs Monaten. Viele dieser Verträge verlängern sich auch automatisch um weitere drei Monate oder sogar noch noch länger. ie Makler-Alleinaufträge laufen deshalb in die Anwendungszeit des neuen Maklerrechts hinein. Diese bleiben nach den Übergangsregelungen wirksam.
Denn:
Maklerverträge, die bis zum 23.12.2020 abgeschlossen werden, gelten nach dem bis dahin geltenden Recht weiter. Die Makler-Alleinaufträge mit den Verkäufern müssen demnach nicht auf das neue Recht angepasst werden.
Käufer-Maklerverträge
Käufer-Maklerverträge, die bis zum 23.12.2020 abgeschlossen werden, bleiben ebenfalls nach dem bis dahin geltenden Recht weiter gültig. Wird ein Maklervertrag mit einem Kaufinteressenten Anfang Dezember 2020 abgeschlossen und dieser Kaufinteressent beurkundet die Immobilie im Januar 2021, also im Geltungsbereich des neuen Maklerrechts, dann orientiert sich der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gegen Verkäufer und gegen den Käufer nach dem alten Maklerrecht.
Käufer-Maklerverträge nach neuem Recht
Schwierig sind die Fälle, in denen der Verkäufer-Alleinauftrag nach altem Recht abgeschlossen worden ist (und weiter gilt), der Käufer-Maklervertrag aber nach neuen Maklerrecht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen können sich die Käufer auf das neue Maklerrecht, das in den §3 6565 a bis d BGB geregelt ist, berufen. Wenn demnach ein Makler-Alleinauftrag mit einem Verkäufer nach altem Recht abgeschlossen worden ist und KEINE Provisionspflicht des Verkäufers vorsieht, ein Käufer sich auf das neue Maklerrecht berufen kann, weil dieser einen Maklervertrag nach dem 23.12.2020 abgeschlossen hat, dann kann der Provisionsanspruch gegen denKäufer nicht bestehen. In § 656 c Abs. 1 Satz 2 BGB ist für das neue Provisionsrecht geregelt, dass der Immobilienmakler keine Provision vom Käufer verlangen kann, wenn dieser für den Verkäufer unentgeltlich tätig ist.
Textform
Nicht zu unterschätzen sind die vielfältigen Anforderungen im Maklerbüro an den zukünftigen Nachweis der Textform des abgeschlossenen Maklervertrages mit Verkäufern und mit Käufern, wenn es um Maklerverträge über Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen geht.
Viele Aufgaben während der Übergangsphase
Immobilienmakler haben deshalb viele Aufgaben während der Übergangsphase:
- Verkäufer-Alleinaufträge prüfen
- Vereinbarungen mit Verkäufern treffen, die auch nach dem neuen Maklerrecht die volle Provisionspflicht gegen Käufer und Verkäufer erhalten
- Bei neu abzuschließenden Makler-Alleinaufträgen mit Verkäufern das neue Maklerrecht schon jetzt beachten
- Rückwirkend Makler-Alleinaufträge mit Verkäufern evaluieren, ob das Risiko eines Provisionsausfalls besteht, wenn Käufer sich ab 23.12.2020 auf das neue Maklerrecht berufen können
- Werbeaussage „Provisionsfrei für den Verkäufer“ ist ab 23.12.2020 nicht mehr verwendbar – alle Formulierungen auf Webseite und in Werbedokumenten anpassen
- Ist eine Anpassung der AGB erforderlich? prüfen
- Welcher Provisionshinweis in Exposees soll in Zukunft verwendet werden?
- Makler-Alleinaufträge neu formulieren und alle Neuregelungen des Provisionsrechts einbauen
- Käufer-Maklerverträge anpassen und Formulierung des neuen Maklerrechts aufnehmen
- Offenlegungspflicht der Provisionsvereinbarung mit beiden Parteien beachten
- Textform des Maklervertrages sowohl mit Verkäufern als auch Käufern berücksichtigen
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Ein Wiederholungstermin findet am 22.10.2020 und am
23.11.2020 ebenfalls als digitales Seminar statt.
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