Aktuelle Urteile DSGVO

Urteilsservice DSGVO – Aktuelle Urteile

Einige neuere Urteile sind uns aufgefallen und wir stellen diese Urteile im Rahmen unseres Urteils-Service DSGVO in unserem Blog auf datenschutz.immobilien vor. Heute u.a. eine Entscheidung eines Gerichts zur Anwendbarkeit der DSGVO bei einem privaten Vermieter. Mit allen Folgen für die Einhaltung der DSGVO

Die Entscheidungen des EuGH zur Einwilligung und zu der richtigen Nutzung und Einsatz von Cookie-Bannern haben Webseitenbetreiber, Agenturen und Rechtsberater in Atem gehalten. Auch andere Entscheidungen des EuGH sind wichtige Quellen für das Datenschutzrecht und für die Beratung im Hinblick auf die richtige Umsetzung der DSGVO.

Auch Amtsgerichte urteilen zur DSGVO

Vom EuGH zu einem Amtsgericht ist ein langer Weg. Wirklich? Die AG setzen das um, was der EuGH vorgegeben hat.

Für die Immobilienwirtschaft gab es eine interessante Entscheidung eines Amtsgerichts, in dem es um einen privaten Vermieter und die Frage der Anwendbarkeit der DSGVO ging. Das AG hat die Anwendbarkeit der DSGVO auf den privaten Vermieter ganz eindeutig bejaht.

Private Vermieter müssen die DSGVO einhalten

Dabei hat das Amtsgericht betont, dass eine Sammlung von Mietverträgen mit Privatpersonen als Mieter selbstverständlich unter den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Der private Vermieter muss demnach nicht nur die Transparenzpflicht gegenüber seinem Mieter einhalten. Darüberhinaus hat ein Mieter einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter, welche personenbezogenen Daten dort verarbeitet werden.

Speicherung der Telefonnummer des Mieters im Handy

Sehr schön eindeutig hat das Gericht auch die Speicherung des Namens und der Telefonnummer eines Mieters im Handy des privaten Vermieters als Verarbeitungsvorgang im Sinn der DSGVO eingeordnet. Auch dies hat weitreichende Folgen für alle Vermieter, aber auch für alle Immobilienfirmen und deren Mitarbeitende. Die Speicherung von Kundendaten in den Firmenhandies oder den gemischt genutzten Geräten oder den privaten Handys der Mitarbeitenden ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinn der DSGVO.

Diese Daten müssen genauso gelöscht werden und sind von einem Auskunftsanspruch betroffen wie alle anderen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Urteile zur DSGVO und Übersetzung für Immobilienfirmen

Urteile zur DSGVO und zum Datenschutz können etwas langweilig oder etwas erbenzählerisch wirken. Wirklich? Vielleicht fehlt dann die richtige Übersetzung dieser Urteile für die Immobilienfirmen.

Diese Übersetzung von aktuellen Entscheidungen zur DSGVO haben wir in unserer Sprechstunde der Datenschutz+Immobilien-Police im Januar 2023 vorgenommen. (Link zur Video-Aufzeichnung der Sprechstunde hier (KLICK)

  • Umfang des Auskunftsersuchen – Entscheidung LG Bonn
  • BGH zum Auskunftsersuchen und der Frage, was ein Unternehmen einer auskunftsersuchenden Person mitteilen muss
  • Muss mitgeteilt werden, was die Kunden schon wissen?
  • Müssen ganze Schreiben, die ein Kunde an ein Unternehmen geschickt haben, als personenbezogene Daten behandelt werden? Ja, das ganze Schreiben gilt als personenbezogenes Datum, z.B. wenn ein Mieter an die Verwaltung schreibt oder umgekehrt
  • Interessant: Die interne Provisionsabrechnung einer Immobilienfirma mit einem beauftragten Handelsvertreter, freien Mitarbeiter oder anderem Büro enthält keinen Bezug zu den personenbezogenen Daten des Kunden und muss daher nicht von der Auskunft umfasst sein
  • Wie viel Schadensersatz bekommt eine Person, wenn ein Auskunftsersuchen nicht vollständig ist?
  • Urteil ArbG Neuruppin zum Umfang des Schadensersatzes bei nicht vollständiger Auskunft an einen Kunden – 1.000,- EUR Schadensersatz für die Person nach nicht vollständiger Auskunft (andere Gerichte haben auch schon 1.500,- EUR Schadensersatz zugesprochen)
  • Urteil OLG Hamm zur Einwilligungserklärung und der Frage der Nutzung einer Einwilligung zu mehreren verschiedenen Zwecken – wichtige Entscheidung – nicht nur für die Formulierung einer Einwilligung, sondern auch für die spätere Nutzung der durch diese Einwilligung gewonnenen Daten
  • Ist die Speicherung einer Adresse eines Mieters im Handy eine Verarbeitung im Sinn der DSGVO? Ja, eindeutig vom Gericht als Verarbeitung im Sinn der DSGVO eingeordnet
  • Urteil des AG Wiesbaden zum privaten Vermieter und der Anwendung der DSGVO – DSGVO ist anwendbar
  • Bußgeld von 1.4 Mio. EUR nach Aufbewahrung von Kundendaten nach Auslaufen eines Bonus-Programms – Was lernen Immobilienfirmen daraus? Kundendaten in Vormerklisten für Stellplätze oder Mietersuchlisten müssen gelöscht werden und dürfen nicht grenzenlos aufbewahrt werden
  • Bußgeld gegen eine Bank, nachdem Kunden auch Kontodaten von Dritten einsehen konnten – Ein Thema falscher und unzureichender TOM. Was lernen Immobilienfirmen daraus für Log-Ins auf Webseiten und der Unterhaltung von Online-Zugängen zu Kundenunterlagen?

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