Übersicht Pflichten GwG Maklerbüros

Übersicht über Pflichten nach GwG für Maklerbüros

Die Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung, der Dokumentation, den internen Sicherungsmaßnahmen und Verdachtsmeldungen haben wir in dieser Aufstellung direkt aus dem GwG abgeleitet. Schauen Sie einmal herein.

In § 56 GwG sind die einzelnen Bußgeldtatbestände aufgelistet, die zu einem Bußgeld nach GwG führen können. Diese Liste kann aber umgekehrt als Anleitung dafür verwendet werden, welche Pflichten nach dem GwG für Maklerbüros bestehen und wie diese Pflichten im eigenen Büro am besten umgesetzt werden.

Die Pflichten nach GwG für Immobilienmakler

Die Pflichten nach GwG setzen sich zusammen aus
  • Erstellung einer Risikoanalyse
  • Einhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen
  • Schulungspflichten
  • Zuverlässigkeit
  • Prozesse definieren
  • Erfüllen der Sorgfaltspflichten und besonderen Sorgfaltspflichten
  • Identifikation (handelnde Personen, wirtschaftlich Berechtigte)
  • Dokumentation
  • Abgabe von Verdachtsmeldungen
  • Mitwirkung bei Untersuchungen
  • Angaben im Transparenzregister
  • Angaben bei der FIU

Die Übersicht der Pflichten aus § 56 GwG:

Ein Auszug aus dem GwG als Liste der Pflichten (für diese Liste haben wir den Gesetzestext abgewandelt. Die Nummerierungen zu Beginn jedes Punktes entsprechen nicht der Vorschrift des § 56 GwG. Im Originalgesetzestext ist zusätzlich aufgenommen, als welchem Paragrafen des GwG die Verpflichtung abgeleitet wird. Diese Paragrafen haben wir für die bessere Lesbarkeit in dieser Auflistung weggelassen).

  • 56 GwG (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet,
  2. die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert,
  3. keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert,
  4. eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
  1. eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt,
  2. keine gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft,
  3. nicht die wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten und Maßnahmen sicherstellt,
  4. eine Identifizierung des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder nicht prüft, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
  5. nicht prüft, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  6. den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,
  7. keine Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen nicht bewertet,
  8. nicht oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
  9. die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht richtig kontinuierlich überwacht,
  10. den konkreten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestimmt,
  11. nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist,
  12. den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt,
  13. die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt,
  14. Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert,
  15. die Vertragsparteien für diese auftretende Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig identifiziert,
  16. keine erneute Identifizierung durchführt,
  17. die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt,
  18. zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt,
  19. nicht die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden,
  20. keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt,
  21. vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt,
  22. die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterzieht,
  23. nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt,
  24. die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert,
  25. die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch einen Dritten ausführen lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist,
  26. ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitteilt,
  27. die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft,
  28. eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
  29. die Meldung nicht unverzüglich nachholt

ferner den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen Dritten von einer Untersuchung in Kenntnis setzt.

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