Mietendeckelgesetz Berlin wird vom BVerfG überprüft

Das Gesetz zur Einführung des Berliner Mietendeckels tritt am 23. Februar 2020 in Kraft. Ob das Gesetz auch seine Wirkung entfalten kann, wird durch das BVerfG überprüft werden.

Zwei Fraktionen des Bundestages haben angekündigt, ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzuleiten. Allerdings tritt das Gesetz zunächst am 23.02.2020 in Kraft und entfaltet seine Wirkung.

Die wesentlichen Neuregelungen des Berliner Mietendeckelgesetzes sind:

  • Für alle Neuvermietungen ab 23.02.2020 gilt eine festgeschriebene Miethöhe, die nicht überschritten werden darf.
  • Vermieter müssen im bestehenden Mietverhältnis die Miete derzeit nicht absenken.
  • Anhand der sog. Tabellenmiete soll abgelesen werden können, wie hoch die Miete bei einer Neuvermietung ausfallen darf.
  • Die höchste Miete in der sog. Tabellenmiete (abhängig von Baujahr, Modernisierungsstand und Lage) beträgt 11,80 EUR je m2 und Monat.
  • Da diese Werte maximal um 20 % überschritten werden dürfen, beträgt die höchste Miete, die vereinbart werden darf und gegen die Mieter nicht vorgehen können, maximal 15,05 EUR je m2 und Monat.
  • Jede Miete muss individuell begründet werden.
  • Vermieter müssen bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Miethöhe begründen und den Mietern mitteilen, wie sie die Miete anhand der Regelungen des Berliner Mietendeckelgesetzes ermittelt haben.
  • Mieter können nach Neuvermietung eine zu hohe Miete rügen und zu viel gezahlte Miete nach der Rüge zurückfordern.
  • Ab etwa Oktober 2020 müssen Vermieter nach dem Gesetz die Mieten auf die nach dem Gesetz zulässige Höhe absenken.
  • Bei Verstößen droht nicht nur die Rückzahlung der zu viel erhobenen Miete, es kann auch ein Bußgeld festgesetzt werden.
  • Die Neuregelungen gelten auch möblierte Wohnungen.

Durch das Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG soll überprüft werden, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist. Die klagenden Bundestagsfraktionen tragen vor, dass das Land Berlin mit der Verabschiedung dieses Gesetzes gegen seine Gesetzgebungszuständigkeit verstoßen hat.