Facebook Konto

Konto bei Facebook gesperrt? Das kann in Zukunft nicht mehr so einfach passieren

Der BGH hat mit einer Entscheidung von Ende Juli 2021 entschieden, dass ein Nutzerkonto bei Facebook nicht mehr ohne weiteres gesperrt werden darf. Vorbei sind die Zeiten, in denen User sich wundern, warum ein Konto gesperrt ist.

In zwei Entscheidungen vom 29.07.2021 hat der BGH die Rechte von Facebook Nutzern gestärkt. Hassrede kann das soziale Netzwerk weiterhin löschen. Das darf aber nicht mehr ohne Ankündigung zu einer Sperrung eines Accounts führen. Sind diese Urteile ausschließlich gut? In manchen Fällen ist vielleicht die schnelle Sperrung von Accounts wünschenswert. Viele Facebook User haben aber auch schon erlebt, dass ihr Konto gesperrt worden ist und sie sich nicht erklären konnten warum.

Alles eine Frage der AGB

Der BGB hat dafür Teil der Geschäftsbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt.

Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20

Zusammenfassung:

Die Geschäftsbedingungen von Facebook zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards sind nach den beiden Entscheidungen des BGH unwirksam. Dies gilt jedenfalls, weil sich das soziale Netzwerk nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung des Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Hassrede und die Sperrung von Konten

Auf die Darstellung der Beiträge, die von den Nutzern gelöscht wurden, wird hier ausdrücklich verzichtet, weil die Wiederholung des Inhalts nicht angemessen erscheint. Es handelt sich um Beiträge, die man in den sozialen Netzwerken lesen möchte.

Facebook löschte diese Äußerungen, da sie gegen das Verbot der „Hassrede“ verstießen. Sie sperrte vorübergehend die Nutzerkonten, so dass die Nutzer in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnten.

Ist Löschen und Sperren grundsätzlich erlaubt?

Das ist eine Frage der Abwägung, sagt der BGH. Diese Abwägung ergibt, dass Facebook grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Das Netzwerk darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich das Netzwerk in den Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Auswirkungen des Urteils:

Jede:r, die/der sich schon einmal gefragt hat, warum Facebook das eigene Konto aktuell gesperrt hat, kann auf Basis dieses Urteils schneller die Freischaltung des Kontos erlangen und hat Anspruch auf die Mitteilung, warum eine Sperrung erfolgt ist. Dass dies sowohl für die schweren Fälle von Hassrede genauso gilt wie für absichtlich zweideutige Äußerungen oder bei Beschwerden Dritter an Facebook über bestimmte Äußerungen ist im Interesse der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Das Urteil des BGH gilt jedenfalls für alle Fälle von Äußerungen, die von Facebook als unzulässig eingestuft werden, egal wie hoch die Bewertung auf einer nach oben offenen Richter-Skala ausfällt.