Google-Fonts und Schadensersatz

Google Fonts und Schadensersatz sind aktuell in aller Munde. Wenn Sie in Ihrem Immobilienbüro ein Schreiben mit einer Schadensersatzforderung erhalten, sollten Sie dieses nicht einfach wegwerfen. Wir erklären ihnen warum.

Massenhaft verschickte Schreiben mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes und der angeblich falschen Einbindung von Google Fonts in der eigenen Webseite machen vielen Immobilienfirmen gerade zu schaffen und das Leben schwer.

Google Fonts und Schmerzensgeld

Wie Sie am besten auf diese Forderungen reagieren und warum ein Aufforderungsschreiben nicht einfach im Papierkorb landen sollte, fasst Rechtsanwalt Sven R. Johns in diesem Video auf dieser Seite (weiter unten) zusammen.

Urteil LG München zu Google Fonts

Was sagt eigentlich dieses immer wieder zitierte urteil des LG München zu einem Schmerzensgeldanspruch des aktuellen Webseitenbesuchers bei Einsatz von Google Fonts aus?

Zusammenfassung des Urteils des LG München in wesentlichen Aussagen:

  1. Dem Kläger (Webseitenbesucher) steht ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.
  2. Der Begriff des Schadens i.S.d. Art. 82 DS-GVO ist nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 dabei weit auszulegen.
  3. Ausreichend ist gern. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dabei auch ein immaterieller Schaden (=kein finanzieller Schaden erforderlich).
  4. Die Beklagte (Webseitenbetreiber) hat im Verfahren eingeräumt, dass sie vor der Modifizierung ihrer Webseite die IP-Adressen der Webseitenbesucher an Google übermittelt hat. (= nicht nur einmalig).
  5. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (…) rechtfertigt einen Schadnesersatzanspruch.
  6. Zum Zeitpunkt des Urteils wurde die IP-Adresse noch in die USA übermittelt (gilt das Urteil dann auch heute noch, wenn die IP-Adresse an Google in Irland (EU) übermittelt wird?
  7. Die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO soll präventiv weiteren Verstößen vorbeugen und Anreiz für Sicherungsmaßnahmen schaffen.
  8. Die Hohe des geltend gemachten Schadensersatzes (= 100,- EUR Schmerzensgeld) ist im Hinblick auf die inhaltliche Schwere und Dauer der Rechtsverletzung angemessen und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Hat das Urteil allgemeine Wirkung für die Zukunft?

Drei wichtige Fragen stellen sich im Zusammenhang mit diesem urteil:

  1. Besteht auch dann ein Verstoß, wenn die Daten nicht in die USA, sondern nach Irland übertragen werden?
  2. Muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden und ist diese vielleicht gar nicht überschritten?
  3. Fällt das Schmerzensgeld geringer aus, wenn der Webseitenbetreiber die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes angreift?

Wie gehen Immobilienbüros am besten vor?

Rechtsanwalt Sven Johns wirft in dem nun folgenden Video mit Ihnen einen Blick auf

  • technische Hintergründe
  • rechtliche Hintergründe
  • das Urteil des LG München aus dem Jahr 2022 mit 100,- EUR Schmerzensgeld
  • die erforderlichen Schritte in Ihrem Immobilienbüro
  • die Logfile-Dateien und was diese mit dem Auskunftsanspruch zu tun haben
  • die Dauer der Aufbewahrung von Log-File-Dateien
  • die bestmögliche Reaktion auf ein Schreiben mit dem Schadensersatzanspruch
  • die erforderlichen Schritte zur Verbesserung der Datenschutzeinstellungen auf der eigenen Webseite

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich im direkten Gespräch zur Verfügung.

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