Das neue Maklerrecht 2020 kommt sehr schnell – unbedingt informieren!
Das neue Maklerrecht 2020 ist auf der Zielgeraden. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte Mai 2020 verabschiedet und dann sechs Monate später in Kraft treten. Das bedeutet, dass für alle ab dann abzuschließenden Maklerverträge die neuen gesetzlichen Regelungen beachtet werden müssen.
Die allerwichtigste Aussage des neuen Maklerrechts 2020:
Wenn der Verkäufer weiterhin mit der Aussage „provisionsfrei für Verkäufer“ akquiriert wird, zahlt am Ende keine der beiden Parteien eine Maklerprovision. diese Werbeaussage ist nicht nur unzulässig und abmahnfähig unter dem neuen Maklerrecht, sie führt auch dazu, dass am Ende keine der beiden Parteien mehr eine Provision bezahlt.
Kann dem Verkäufer die Provision erlassen werden?
Nein, denn ein Erlass der Provision für eine Seite des Maklervertrages, würde auch für die andere Seite einen entsprechenden Nachlass bedeuten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, dass keine Umgehungstatbestände möglich sind und dass Vereinbarungen zum Nachteil des Käufers unwirksam sind.
Wann gilt das neue Maklerrecht 2020 und wann nicht?
Das neue Maklerrecht 2020 gilt für alle Kaufverträge über Wohnimmobilien (Wohnungen und Einfamilienhäuser), die von einer/m Immobilienmakler/in an eine natürliche Person nachgewiesen oder vermittelt werden.
Im Umkehrschluss gilt das neue Maklerrecht 2020 NICHT, wenn Gewerbeimmobilien u.ä. verkauft werden oder wenn Kaufverträge an juristische Personen nachgewiesen/Vermittelt werden.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
- Textform für Verkäufer-Verträge
- Textform für Käufer-Verträge
- Das neue Maklerrecht 2020 und Verkäufe von Wohn-Immobilien
- Gewerbeimmobilien, Industrie, Sonderformen
- Das neue Maklerrecht 2020 und Verkäufe an natürliche Personen
- Verkäufe an GmbHs, institutionelle Investoren, AGs, Fonds usw.
- Die Provision muss in Zukunft hälftig geteilt werden
- In bestimmten Fällen muss die Zahlung der Verkäufer-Provision nachgewiesen werden, bevor die Käufer-Provision in Rechnung gestellt werden kann (bleibt wohl aber die Ausnahme)
- Ein Nachlass der Provision
- Ab Inkrafttreten des Neuen Maklerrechts 2020 muss das Gesetz auf alle neu abgeschlossenen Maklerverträge – Ohne Übergangsfrist!!! – angewendet werden.
- Das alte Maklerrecht gilt für Altverträge weiter
- Maklerverträge, die vor dem 01.12.2020 mit Käufern abgeschlossen worden sind, dann aber verlängert werden müssen, fallen wohl unter die Regelung zum alten Recht, wenn die automatische Verlängerung eingreift
- Maklerverträge, die mit Käufern oder Verkäufern nach dem 01.12.2020 abgeschlossen werden, müssen die neuen Vorschriften des Maklerrechts berücksichtigen
- Alle Maklerverträge sollten auf den Zeitpunkt des Abschlusses, Verlängerung und Eingreifen der Provisionsregelung geprüft werden.
Wie geht es weiter?
Stand: Mai 2020: Das neue Maklerrecht 2020 soll im Mai im Bundestag beschlossen werden. Wenn die Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch im Mai 2020 erfolgt, tritt das Gesetz etwa zum 01.12.2020 in Kraft.
Keine Übergangsfrist
Die Übergangsfrist für bestehende Maklerverträge, also die Verträge, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, ist nicht vorgesehen. Auf alte Verträge gilt das alte Recht weiter. Es sind daher alle bestehenden Maklerverträge auf den Zeitpunkt des Abschlusses, der Verlängerung und des möglichen Eingreifens der Neuregelung zu überprüfen.
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(Dieser Beitrag wurde am 23.04.2020 und am 09.05.2020 bearbeitet.)