BGH: Kern der Arbeit des Datenschutzbeauftragten liegt im Recht

 

Recht oder Technik? Das ist die Frage bei der Arbeit von Datenschutzbeauftragten. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser ziemlich deutlich zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Stellung genommen und klargestellt, dass die Tätigkeit im Wesentlichen rechtlicher Natur ist.

Datenschutz-Recht oder Technik?

Die Auslegung datenschutzrechtlicher Vorschriften aus der DSGVO, BDSG und der weiteren nationalen und europäischen Vorgaben prägt die Arbeit des Datenschutzbeauftragten ganz wesentlich.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 – AnwZ (Brfg) 20/18

Dazu führt der BGH in dem Urteil wörtlich aus:

„Denn der Kern und der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten liegen grundsätzlich in der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Vorschriften nationalen Rechts und des Unionsrechts über die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.“

Hier geht es zu der Entscheidung des BGH im Wortlaut (bitte klicken)

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