Urteil Button richtig beschriften

Beschriftung Button „Exposé bestellen“

In einem Urteil hat das LG Stuttgart die Beschriftung des Buttons beim Download eines Exposees als nicht ausreichend angesehen, wenn dort lediglich steht „senden“ oder „Exposè downloaden“. Wie verhalten sich Maklerbüros jetzt richtig?

Die rechtlichen Grundlagen aus dem Urteil und eine Einordnung des Themas zur Rechtsprechung des BGH hat Rechtsanwalt Sven Johns, MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE, München/Berlin, vorgenommen.

„Zahlungspflichtig Bestellen“

Das LG Stuttgart wendet den § 312 j BGB an. Danach muss ein Button, mit einem eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird, mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Es kann auch eine ähnliche Formulierung verwendet werden, solange der Kern, nämlich die Auslösung einer Zahlungspflichten Bestellung zum Ausdruck kommt.

Auf Maklervertrag anwendbar?

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Vorschrift auch auf den Abschluss eines Maklervertrages anwendbar ist. Das ist nicht so eindeutig, wie es das LG Stuttgart in seinem Urteil dargestellt hat. Denn: Bei dem Download eines Exposees wird zwar ein Maklervertrag abgeschlossen, es wird aber noch nicht direkt eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst. Stattdessen geht ein Maklerkunde die Verpflichtung ein, nach dem Abschluss eines Notarvertrages und im Fall der Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Abschluss dieses Notarvertrages die im Exposee genannte Provision zu bezahlen.

BGH sagt: „NEIN“!

Der BGH hat in einer zeitlich vor dem Urteil des LG Stuttgart liegenden Entscheidung erklärt, dass bei provisionspflichtigen Leistungen, deren Bezahlung nur im Erfolgsfall eintritt, genau diese Vorschrift des § 312 j BGB nicht anwendbar sei.

Warum stellt sich das LG Stuttgart gegen den BGH?

Hat das LG Stuttgart in seinem Urteil erklärt, warum es die Rechtsprechung des BGH nicht beachtet hat? Wer nun denkt, dass das Landgericht in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH herangezogen und sich inhaltlich mit dieser intensiv auseinander gesetzt hätte, der wird enttäuscht. Denn: Das LG Stuttgart hat die Rechtsprechung des BGH mit keinem Wort erwähnt.

EuGH wird entscheiden

Um die rechtliche Situation noch etwas unübersichtlicher zu halten, liegt aktuell beim EuGH eine Beschlussvorlage des LG Berlin zu der Frage, ob der EuGH auch der Auffassung des BGH ist, nämlich, dass der § 312 j BGB nicht auf provisionspflichtige Bestellungen anzuwenden ist.

Ausgang? Ungewiss.

Empfehlung: Derzeit den Button neu beschriften

Bis zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Stuttgart) oder des EuGH empfiehlt es sich, den Download-Button in der Makler-Software neu zu beschriften.

Die großen Softwareanbieter

  • Flowfact
  • Propstack
  • FIO
  • OnOffice

haben bereits die Buttonbeschriftung an das Urteil des LG Stuttgart angepasst. Weitere Informationen finden Sie in der kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Situation aus einer Informationsveranstaltung der Kanzlei MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE und der Wordliner GmbH (s.u).

Urteil zum Button zahlungspflichtig 17022023